8. Inklusions-Lotsen mit Peer-Support

Einrichtung und alleinige Zuständigkeit von Inklusions-Lotsen unter Anwendung des Prinzips „Peer Support“

Darüber hinaus fordern wir, Stellen für sogenannte „Inklusions-Lotsen“, die das Prinzip des „Peer Supports“ anwenden, als gemeinsame Anlaufstelle für die diversen Anliegen einzurichten. Es muss Schluss sein damit, dass der Betroffene von einem möglichen Kostenträger zum anderen geschickt wird. Er braucht einen kompetenten AnsprechpartnerIn, der die beantragten Teilhabeleistungen zunächst ohne Blick auf ein Budget im erforderlichen Umfang gewährt. Das Inklusionsamt ist nicht gleichzusetzen mit dem Integrationsamt oder der Hauptfürsorgestelle (in NRW bei den Landschaftsverbänden LVR oder LWL). Es sollte bei einer öffentlichen Stelle angesiedelt sein, die selbst kein betreffendes Rehabilitationsbudget verwaltet. In Betracht kämen z. B. die Bezirksregierungen wie in NRW.

Weiterhin gibt es zu bedenken, dass bei Behörden und Kostenträgern Unkenntnisse bzw. Unsicherheiten im Umgang mit Gehörlosen, der Gehörlosenkultur und der Gehörlosenidentität bestehen. In Zeiten der Inklusion muss an diesen Stellen mehr Gebärdensprachkompetenz und mehr Kenntnisse über die Deutschen Gebärdensprache bzw. den spezifischen Umgang mit Menschen mit Hörbehinderung vorhanden sein bzw. müssen Mitarbeitende in diesen Themen geschult werden.

In der UN-BRK ist das Prinzip des „Peer Support“ als Ziel ausdrücklich erwähnt und auch Deutschland müsste hier entscheidende Schritte voran gehen. Die Mitarbeiter sollten selber hörbehindert und in Arbeitsprozesse involviert sein. „Peer Support“ im eigentlichen Sinne bedeutet, dass Behinderte andere Behinderte beraten – einfühlsam zuhörend, die Erfahrungen und Wünsche des anderen wertschätzend, partnerschaftlich, kompetent, solidarisch und „ermächtigend“ zu selbstbestimmter Lebensführung.