1. Beteiligung am politischen Prozess

Aktive Einbeziehung der Menschen mit Hörbehinderung als Betroffene im Sinne einer gleichberechtigten Beteiligung am politischen Prozess

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) müssen „Menschen mit Behinderung aktiv einbezogen werden bei der Erarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften, politischen Konzepten zur Durchführung dieses UN-Übereinkommens und deren Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderung betreffen“. Hier darf eine Beteiligung der Menschen mit Hörbehinderung nicht fehlen, da diese die Experten für die Identität der Gehörlosen (Art. 24 Abs. 3 b der UN-BRK), sowie die Deutsche Gebärdensprache (DGS) und die Gehörlosenkultur (Art. 30 Abs. 4 der UN-BRK) sind. Die Erarbeitung von Vorlagen und Empfehlungen der Ministerkonferenzen und ihrer Arbeitsgruppen muss transparent und unter Einbeziehung der Menschen mit Hörbehinderung erfolgen. Dazu bedarf es verbindlicher Absprachen. Dazu gehört auch der Einsatz von staatlich anerkannten GebärdensprachdolmetscherInnen (GSD).In den gesellschaftspolitischen Prozessen muss ein Paradigmenwechsel, also eine Änderung der Sichtweise auf die Grundrechte der Menschen mit Hörbehinderung und die Nutzung der Deutschen Gebärdensprache, stattfinden.