3. b) Deutsche Gebärdensprache im gemeinsamen Unterricht

Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als Schulsprache und als Wahlfach der Fremdsprache im gemeinsamen Unterricht in den Bundesländern

In der UN-BRK wird die Gebärdensprache besonders hervorgehoben. Hier verpflichten sich die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen zu erleichtern. Des Weiteren verpflichten sich die Vertragsstaaten durch den Artikel 24 „Bildung“ Ziffer c) der UN-BRK Menschen mit Behinderungen den Erwerb von lebenspraktischen Fertigkeiten und sozialer Kompetenz zu ermöglichen, um ihnen eine volle und gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und eine Integration in die Gesellschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen. Unter anderem stellen sie sicher, dass blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, insbesondere Kinder, Bildungsinhalte in der für sie am besten geeigneten Sprache und Kommunikationsform mit den gegebenen Kommunikationsmitteln erhalten, in einem Umfeld mit der Chance auf eine bestmögliche schulische und soziale Entwicklung.

In Anlehnung an den obigen Punkt 3 a) fordern wir daher in den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme von Gebärdensprach-Unterricht in den universitären Lehrplan von angehenden Gehörlosenpädagoginnen und –pädagogen sowie als Wahlfach der Fremdsprache an deutschen Regelschulen. Dies soll eine Implementierung und Bewusstmachung der Deutschen Gebärdensprache (DGS) sowohl im politischen, gesellschaftlichen und sozialen Leben sowie der Bildung, als auch an der Schule für Menschen mit Hörbehinderung entscheidend sichern, mit dem Ziel das soziale Miteinander zwischen nichtbehinderten Menschen und hörbehinderten Menschen zu ermöglichen. Die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als Schulsprache an den Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören und Kommunikation und als Wahlfach der Fremdsprache an den deutschen Regelschulen wäre wesentlicher Bestandsteil einer sozialen Teilhabe und Inklusion. Dies muss im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz und den Landesbehindertengleichstellungsgesetzen der Bundesländer geregelt werden. Sämtliche Ausnahmen und Sonderregelungen müssen beseitigt werden, um eine sichere und klare Umsetzung des Rechtes gewährleistet werden können.