2. Neue Behinderungsbegriff

Anwendung eines neuen Behinderungsbegriffs in den Gesetzen

„Behinderte Menschen sind nicht behindert – sie werden behindert.“ Mit dieser einfachen Darstellung wird häufig der Paradigmenwechsel zwischen bisherigem Recht und der UN-Konvention beschrieben. Tatsächlich ist in Deutschland die Defizitorientierung auch rechtlich immer noch verbreitet. Mit der Ratifizierung der UN-Konvention heißt es nun in Art. 1, Satz 2, UN-BRK:

§ „Zu den Menschen mit Behinderung zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren ihre volle und wirksame Teilhabe gleichberechtigt mit anderen an der Gesellschaft behindern können.“

Dieser an den Menschenrechten orientierte Behinderungsbegriff muss in die deutschen Gesetze aufgenommen werden.

Die Menschen mit Hörbehinderung, die aufgrund ihrer sprachlich-kulturellen Identität auf die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als Erstsprache angewiesen sind, müssen anders definiert werden. Diese Definition darf nicht durch medizinische Institute erfolgen, da diese sich auf eine Fehlfunktion der Körperteile, nämlich die „Hörunfähigkeit“, konzentrieren. Hier haben die Mediziner kein Recht, die Gesamtheit der Menschen mit Hörbehinderung und deren Muttersprache – die Gebärdensprache – in Bezug auf alle Lebenslagen zu beurteilen bzw. einzuordnen, da sie sich mit deren Werten und Normen nicht auskennen. Die Menschen mit Hörbehinderung, die die Gebärdensprache nutzen, haben eine eigene Sprache, eine eigene Kultur und eigene Werte, was auch im UN-BRK Art. 24 Abs. 3 b „Identität der Gehörlosen“ sowie dem UN-BRK Art. 30 Abs. 4 die „Gebärdensprache“ als Erstsprache und „Gehörlosenkultur“ anerkannt wird. Hier ist ein Paradigmenwechsel von der medizinischen Perspektive zur sozialen Teilhabe gefordert. Gleichzeitig müssen die Leistungen zur Kommunikationssicherung sowie das Dolmetschen im Behinderten- und Leistungsrecht fest verankert werden und dürfen nicht unter die Sozialhilfe fallen.